«"Rahmenrechte"
Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass in § 823 Abs. 1 BGB
auch das Persönlichkeitsrecht und das Recht am Gewerbebetrieb als sog. Rahmenrechte geschützt sind.
Die Kategorie des Rahmenrechts erlaubt die Berücksichtigung dessen, dass Persönlichkeitsrecht und das Recht am Gewerbebetrieb mit dem verfassungsmäßig garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Artikel 5 GG
kollidieren können. Hier können Persönlichkeitsrecht und Recht am Gewerbebetrieb nicht schlechthin Vorrang genießen vor dem Recht auf freie Meinungsäußerung, sondern es hat im Einzelfall eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen stattzufinden, wobei der hohe Rang des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einem demokratischen Staat zu berücksichtigen ist.
Die Problematik der Rahmenrechte besteht darin, dass nicht jeder Eingriff in das Recht eine Rechtsverletzung darstellt. In einer Wettbewerbswirtschaft ist es das legitime Ziel jeden Wettbewerbers, geschäftliche Vorteile auf Kosten des Mitbewerbers zu erringen, also unmittelbar auch den Gewerbebetrieb des anderen zu beeinträchtigen. Nach den Regeln der Marktwirtschaft kann nicht jede Beeinträchtigung des Unternehmens eines anderen ein schadensersatzpflichtiger Verstoß gegen ein absolutes Recht des Unternehmers sein.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Handlungsbegriff im Deliktsrecht, "unerlaubtes Unterlassen"
- Verletzung eines Rechts i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB
- Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung: haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden: haftungsausfüllende Kausalität
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
- Unerlaubte Handlungen
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten