Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass in § 823 Abs. 1 BGB auch das Persönlichkeitsrecht und das Recht am Gewerbebetrieb als sog. Rahmenrechte geschützt sind.
Die Kategorie des Rahmenrechts erlaubt die Berücksichtigung dessen, dass Persönlichkeitsrecht und das Recht am Gewerbebetrieb mit dem verfassungsmäßig garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Artikel 5 GG kollidieren können. Hier können Persönlichkeitsrecht und Recht am Gewerbebetrieb nicht schlechthin Vorrang genießen vor dem Recht auf freie Meinungsäußerung, sondern es hat im Einzelfall eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen stattzufinden, wobei der hohe Rang des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einem demokratischen Staat zu berücksichtigen ist.
Die Problematik der Rahmenrechte besteht darin, dass nicht jeder Eingriff in das Recht eine Rechtsverletzung darstellt. In einer Wettbewerbswirtschaft ist es das legitime Ziel jeden Wettbewerbers, geschäftliche Vorteile auf Kosten des Mitbewerbers zu erringen, also unmittelbar auch den Gewerbebetrieb des anderen zu beeinträchtigen. Nach den Regeln der Marktwirtschaft kann nicht jede Beeinträchtigung des Unternehmens eines anderen ein schadensersatzpflichtiger Verstoß gegen ein absolutes Recht des Unternehmers sein.
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